Liegenschaftsvermessung

Nach dem Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg sind Liegenschaftsvermessungen Katastervermessungen und Grenzfeststellungen – und damit die Grundlage für das Liegenschaftskataster. Katastervermessungen sind insbesondere die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude für die Übernahme in das Liegenschaftskataster. Grenzfeststellungen sind die Prüfung der Abmarkung von Grenzpunkten auf Übereinstimmung mit den Festlegungen im Liegenschaftskataster und die Erneuerung der Abmarkung bei fehlenden Grenzeichen.

Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind (mit wenigen Ausnahmen) von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, wie z.B. von Herrn ÖbVI Angres und Herrn ÖbVI Bronner zu erledigen.

Nachfolgend ein Überblick über unsere Vermessungsleistungen im Bereich der Liegenschaftsvermessung:

Flurstücksteilungen /-verschmelzungen

Bei der Flurstücksteilung werden aus Flurstücken ein oder mehrere Flurstücke gebildet, die selbständig genutzt oder veräußert werden können. Es können auch Flurstücksteile gebildet werden, die im gleichen Veränderungsnachweis wieder mit anderen Flurstücken verschmolzen werden (so genannte Zuflurstücke). Dies kommt insbesondere bei Grenzbereinigungen – zum Beispiel bei einem Flurstückstausch – vor oder bei einseitigem Grunderwerb. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur berät seine Kunden über die rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf die gesetzlichen Grenzabstände, er führt die Vermessung vor Ort durch und stellt den Entwurf zum Fortführungsnachweis auf. Der Fortführungsnachweis ist neben dem Kaufvertrag die Voraussetzung, dass der Notar die Flurstücksänderung im Grundbuch veranlassen kann.

Ermittlungsgrundlagen für die Vergütung ist die Nr. 30 (Öffentliche Vermessungsleistungen) der Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR) in Verbindung mit dem Landesgebührengesetz und der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für staatliche Behörden in der jeweils geltenden Fassung.

Die Vergütung einer Liegenschaftsvermessung ist demnach u.a. von Größe und Anzahl der zu bildenden Flurstücke, dem Bodenwert, der Anzahl der neuen Grenzpunkte und der Grenzpunkte, die in der Örtlichkeit abgemarkt werden sollen, abhängig.

Grenzfeststellungen

Bei Grenzfeststellungen werden fehlende Grenzpunkte in der Örtlichkeit abgemarkt oder vorhandene Grenzzeichen auf ihre Richtigkeit überprüft. Dabei ist der Katasternachweis maßgebend. Das bedeutet, dass der neue oder vorhandene Grenzpunkt mit den Maßen übereinstimmen muss. Die Grenzfeststellung dient auch zur Überprüfung von Grenzpunkten in der Örtlichkeit auf Grundlage der Daten im Liegenschaftskatasters. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte wieder neu gesetzt (Abmarkung von Grenzpunkten).

Grenzfeststellungen werden auf Antrag vom zuständigen Katasteramt oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durchgeführt und sind kostenpflichtige Vermessungsleistungen.



Straßenschlussvermessung

Durch den Neubau von Straßen oder durch Veränderung des bisherigen Verlaufs oder der Straßenbreite werden in der Regel Flächen der anliegenden Eigentümer in Anspruch genommen, die nach Ausbauende neu vermessen werden müssen. Bei Straßenschlussvermessungen werden die durch den Ausbau benötigten Teilflächen bestimmt und der Straßenfläche zugemessen. Nicht mehr benötigte Teile der Straßenfläche können an die angrenzenden Grundstücke abgegeben werden. Damit wird gewährleistet, dass die tatsächlichen und die rechtlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Nicht veränderte festgestellte Grenzen werden im Rahmen der Vermessung überprüft und die durch den Ausbau zerstörten Grenzmarkierungen werden wiederhergestellt.
Die Straßenschlussvermessung gehört zu den hoheitlichen Vermessungen (Katastervermessung) und erfolgt in der Regel nach Fertigstellung einer Verkehrsanlage (Ortsumgehungen, Radwege, Kreisverkehre, Straßenverbreiterungen etc.).

Bild: Schlussvermessung Umbau des VKP L 370 / Altheimer Straße (Kegelhof) bei Horb am Necker

Gebäudeaufnahmen

Jedes neue oder veränderte Gebäude muss vermessungstechnisch für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Die Gebäudeaufnahme erfasst das Gebäude nach der Fertigstellung. Warum wird eine Gebäudeaufnahme durchgeführt? Das Liegenschaftskataster weist Lage, Größe, tatsächliche Nutzung und Zugehörigkeit von Gebäuden aller Flurstücke nach. Es ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach der Grundbuchordnung.

Liegenschaftskataster und Grundbuch liefern einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum und sind daher für den Eigentümer von großer Bedeutung.

Vermessungen, die zur Planung oder während der Bauphase durchgeführt wurden (Baumvermessungen), können die Gebäudeaufnahme nicht ersetzen.

Ingenieurbüro für Vermessung
– Georg Angres
    (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)
– B.Sc. Matthias Bronner
    (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)
Vermessungsbüro HORB am Neckar

Ihlinger Straße 60
72160 Horb am Neckar
Tel.: 07451 / 620090
info@vermessung-horb.de
www.vermessung-horb.de